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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2017 | S. 299–302Es folgt Seite №299

Nr. 28 Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Urteil vom 2. Februar 2017 i.S. Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegen B. – SST.2016.312 (SST.2016.74)

Art. 130 lit. a, 131 Abs. 3 und 404 Abs. 2 StPO: Verwertbarkeit von Beweismitteln bei unterlassener Bestellung der notwendigen Verteidigung.

Art. 130 lit. a StPO sieht vor, dass die beschuldigte Person verteidigt werden muss, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat. Ob bei unterlassener Bestellung der notwendigen Verteidigung eine relative…

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