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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2016 | S. 266–270Es folgt Seite №266

Nr. 34 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 30. September 2014 i.S. X. gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, A.Y. und B.Y. – 6B_75/2014

Art. 126 StPO: Anspruch auf adhäsionsweise Beurteilung einer Genugtuungsforderung.

Das Strafgericht entscheidet zusammen mit dem Strafurteil auch über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Die materielle Beurteilung der ​Adhäsionsklage ist, unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen von Art. 126 Abs. 2–4 StPO, zwingend und muss vollständig sein. …

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