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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2011 | S. 273–276Es folgt Seite №273

Nr. 44 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 29. Juni 2010 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt – 6B_439/2010

Art. Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK; Art. 32 Abs. 1 BV: Unschuldsvermutung und nemo-tenetur-Grundsatz.

Ein Angeklagter darf sich im Strafverfahren «völlig passiv» verhalten und jede Kooperation verweigern. Schweigen schliesst die Annahme der Täterschaft nicht aus, wenn diese nicht zweifelhaft ist. Die Tatsache, dass eine Person Halterin des Fahrzeugs ist, mit dem Zuwiderhandlungen gegen das…

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