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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2010 | S. 313–318Es folgt Seite №313

Die Legitimation des Geschädigten zur Beschwerde in Strafsachen

Zugleich Bemerkungen zu BGE 136 IV 29, BGE 136 IV 41 und BGer, Urteil v. 15.4.2010, 6B_127/2010

I. Einleitung

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Als Personen mit Rechtsschutzinteresse werden insbesondere genannt: die Privatstrafklägerschaft, wenn sie…

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