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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2019 | S. 261–264Es folgt Seite №261

Nr. 27 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 28. November 2017 i. S. A. gegen Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus – 1B_243/2017

Art. 134 StPO; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG: Wechsel der amtlichen Verteidigung; zulässige Anfechtung mittels Beschwerde an das Bundesgericht.

Die Weigerung, einem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, kann zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG führen.

Die Ablehnung des Gesuchs um Auswechslung der amtlichen Verteidigung begründet…

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