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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2018 | S. 256–260Es folgt Seite №256

Nr. 22 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 12. September 2017 i. S. A. gegen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich – 1B_364/2017

Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 66a StGB: Sicherheitshaft; Annahme von Fluchtgefahr.

Die Sicherheitshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldige Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt, wie bspw. die Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO. Für die Annahme von Fluchtgefahr müssen ernsthafte Anhaltspunkte vorliegen,…

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