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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2013 | S. 209–213Es folgt Seite №209

Nr. 23 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 27. August 2012 i.S. X. und Y. gegen A. – 1B_184/2012

Art. 319 Abs. 1, 324 Abs. 1 StPO: Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro duriore».

Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft darf in der Regel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist zwar nicht ausdrücklich in der StPO geregelt, ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem…

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