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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2013 | S. 209–213Es folgt Seite №209

Nr. 23 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 27. August 2012 i.S. X. und Y. gegen A. – 1B_184/2012

Art. 319 Abs. 1, 324 Abs. 1 StPO: Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro duriore».

Eine Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft darf in der Regel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden ​Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist zwar nicht ausdrücklich in der StPO geregelt, ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem…

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