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Aus der Zeitschriftforumpoenale 6/2012 | S. 331–335Es folgt Seite №331

Nr. 50 Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 19. Juni 2012 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat – SB120196

Art. 260 Abs. 1 StGB: Landfriedensbruch; öffentliche Zusammenrottung.

Des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. An der Zusammenrottung nimmt teil, wer kraft seines Gehabens derart im Zusammenhang mit der Menge steht…

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