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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2010 | S. 204–205Es folgt Seite №204

Nr. 32 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 13. August 2009 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und A. – 6B_115/2009

Art. 122 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 2 StGB: vorschnelle Einstellung eines Strafverfahrens gegen einen Arzt; schwere Körperverletzung durch misslungene Schönheitsoperation.

Sind mehr als sechs Jahre nach einer misslungenen Schönheitsoperation immer noch offensichtliche Schädigungen der Gesichtshaut sowie am Hals vorhanden, kann dies als arge und bleibende Entstellung des Gesichts i.S.v. Art. 122 Abs. 2…

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