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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2017 | S. 71–76Es folgt Seite №71

Nr. 6 Bundesgericht, I. öffentlich-rechtliche Abteilung, Urteil vom 20. Januar 2016 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – 1B_439/2015

Art. 141 Abs. 5 StPO; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 6 Ziff. 1 EMRK: Nemo-tenetur-Grundsatz; Entfernung rechtswidriger Beweise aus den Akten; kein nicht wiedergutzumachender Nachteil.

Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen…

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