Direkt zum Inhalt

Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2016 | S. 97–102Es folgt Seite №97

Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode

I. Einleitung

Hat eine Person mehrere Straftaten begangen, die in echter Konkurrenz zueinander stehen, ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. konkrete Methode).

[…]