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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2014 | S. 71–74Es folgt Seite №71

Nr. 15 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 23. August 2013 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und Y. – 6B_54/2013

Art. 129 StGB: unmittelbare Lebensgefahr; subjektiver Tatbestand.

Eine unmittelbare Lebensgefahr bei Würgevorfällen wird grundsätzlich angenommen, wenn punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten vorhanden sind. Keine Voraussetzung ist das Vorhandensein von Verletzungen oder, dass das Opfer in Ohnmacht fällt. Der direkte Vorsatz kann jedoch verneint werden, wenn der «Würger» aufgrund…

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