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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2011 | S. 98–102Es folgt Seite №98

Einvernahmeprotokoll in der Hauptverhandlung

Anmerkungen zu einer parlamentarischen Initiative

I. Das parlamentarische Vorhaben und seine Vorgeschichte

Gemäss Art. 78 Abs. 1 und 5 StPO werden Einvernahmen im Strafverfahren laufend protokolliert. Nach Abschluss der Befragung ist das Protokoll der einvernommenen Person vorzulesen oder zum Lesen zu geben und von ihr schriftlich zu unterzeichnen.1 Von ihr verlangte (inhaltliche) Korrekturen und Ergänzungen sind, ohne Unterdrückung des…

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