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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2017 | S. 6–9Es folgt Seite №6

Nr. 2 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. Dezember 2015 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich – 6B_1056/2015

Art. 11 Abs. 1 StPO: Grundsatz «ne bis in idem»; Verhältnis zwischen Einstellung des Verfahrens und Strafbefehl.

Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen deshalb grundsätzlich das Prinzip «ne bis in idem» entgegen sowie das Institut der materiellen…

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