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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2016 | S. 3–10Es folgt Seite №3

Nr. 2 Obergericht Zürich, III. Strafkammer, Beschluss vom 17. März 2015 i.S. X. gegen die Staatsanwaltschaft IV Zürich – UH150031

Art. 131 Abs. 3, 141 Abs. 1, 2 und 5, 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. 394 lit. b, 141 StPO: notwendige Verteidigung; relative Gültigkeitsvorschrift; absolute Gültigkeitsvorschrift; Aktenentfernung; Beschwerdefähigkeit von Beweisverwertungsverboten.

Wird die notwendige Verteidigung zu spät bestellt, hat die Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO ein relatives Verwertungsverbot gem. Art. 141 Abs. 2 StPO

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