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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2012 | S. 31–37Es folgt Seite №31

Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen

I. Ausgangslage

Steht in Ermangelung eindeutiger inkriminierender Beweismittel und unbeteiligter Tatzeugen1 Aussage gegen Aussage, dann kommt der Aussage des Opferzeugen2 besonderes Gewicht zu, da sich eine mögliche Verurteilung ausschliesslich auf diese stützen kann. Eine solche Ausgangslage ist besonders häufig in Verfahren gegeben, die strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität betreffen.

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