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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2012 | S. 266–268Es folgt Seite №266

Nr. 32 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. Juni 2012 i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau – 6B_775/2011

Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 111, Art. 122 StGB: versuchte vorsätzliche Tötung vs. schwere Körperverletzung.

Ein Taschenmesser mit einer Klinge von 34 mm und einer Breite von 6 mm gilt nicht als Waffe i.S.v. Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition. Bei der Verwendung eines Messer mit einer Klingenlänge von 34 mm kann nicht ohne Weiteres auf die Inkaufnahme einer…

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