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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2011 | S. 266–269Es folgt Seite №266

Nr. 42 Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 6. Mai 2010 i.S. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen X. – SB090515

Art. 53, 133 StGB: keine Strafbefreiung beim Raufhandel.

Der Tatbestand des Raufhandels schützt primär das öffentliche Interesse daran, Schlägereien zu verhindern, die zu Verletzungen oder gar zum Tod nicht nur von Beteiligten, sondern auch Aussenstehenden führen können. Erst in zweiter Linie schützt Art. 133 StGB das Individualinteresse der Opfer von solchen Schlägereien. Zuzulassen, dass…

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