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Aus der Zeitschriftforumpoenale 5/2010 | S. 300–306Es folgt Seite №300

Lügen verboten

Überlegungen zum Täuschungsverbot nach Art. 140 StPO1

I. Einleitung

Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) gibt den Strafbehörden den Auftrag, zur Findung der materiellen Wahrheit alle geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einzusetzen (Art. 6 und Art. 139 Abs. 1 StPO). Dieser Suche werden jedoch heikle prozessuale Grenzen gesetzt. Wenn man sich ihnen nicht genügend nähert, läuft man Gefahr, nicht alle Erkenntnismöglichkeiten…

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