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Aus der Zeitschriftforumpoenale 4/2019 | S. 254–259Es folgt Seite №254

Nr. 25 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 17. Mai 2018 i. S. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und Steuerverwaltung des Kantons Bern gegen X. – 6B_1053/2017 und 6B_1096/2017

Art. 11 Abs. 1 StPO: Grundsatz «ne bis in idem»; keine Täteridentität bei gleichzeitiger Bestrafung von Aktiengesellschaft und Aktionär/Organ bei Steuerdelikten.

Gemäss dem Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand, der rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden. Die Sperrwirkung von Art. 11 Abs. 1 StPO tritt ein, wenn bereits eine…

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