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Aus der Zeitschriftforumpoenale 3/2016 | S. 130–132Es folgt Seite №130

Nr. 16 Bundesgericht, Urteil vom 28. Oktober 2015 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis – 6B_410/2015

Art. 12 Abs. 3, 237 StGB: Störung des öffentlichen Verkehrs; fahrlässige Deliktsbegehung.

Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin der Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Ob die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar waren, bemisst sich am Massstab der Adäquanz. Das…

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