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Aus der Zeitschriftforumpoenale 2/2015 | S. 66–70Es folgt Seite №66

Nr. 4 Obergericht Zürich, I. Strafkammer, Urteil vom 27. August 2013 i.S. A. gegen Statthalteramt Bezirk Hinwil – SU130040

Art. 13 Abs. 2, 21 Satz 2 StGB: vermeidbarer Sachverhaltsirrtum; vermeidbarer Verbotsirrtum.

Geht ein Heilpraktiker irrig davon aus, dass es sich bei einer von ihm durchgeführten Behandlung um eine nicht dem Gesundheitsgesetz unterfallende private Behandlung handelt, liegt ein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB vor. Dieser Irrtum ist vermeidbar im Sinne von Art. 13 Abs. 2 StGB, weil sich der…

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