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Aus der Zeitschriftforumpoenale 1/2011 | S. 2–5Es folgt Seite №2

Nr. 1 Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 23. April 2010 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau – 6B_163/2010

Art. 125 Abs. 2 StGB: Unterbrechung des Kausalverlaufs versus eigenverantwortliche Selbstgefährdung.

Der Fahrzeugführer eines verkehrswidrig parkierten Fahrzeugs ist nicht für die schwere Körperverletzung eines ins Fahrzeugheck gerasten Radfahrers verantwortlich, wenn sich der Radfahrer durch seine Fahrt auf «kurze Sicht» selbst qualifiziert unvorsichtig verhalten hat. (Regeste der Anmerkungsverfasser)

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